Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Sofern eine Karteikartenabschrift benötigt wird, schreiben Sie bitte eine E-Mail an ordnungsamt@luebeck.de mit folgenden Angaben:
- Betreff: „Karteikartenabschrift“ oder „KKA“
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Aktuelle Postanschrift der betroffenen Person
Die Karteikartenabschriften werden ausschließlich von der Fahrerlaubnisbehörde der Hansestadt Lübeck per Post verschickt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
• Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
• aktuelles biometrisches Passfoto
• alter Führerschein im Original
• gegebenenfalls Karteikartenabschrift
• gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
- aktuelles biometrisches Passbild (Größe 35mm x 45mm), nicht älter als 6 Monate
- bisheriger Führerschein
- gültiger Personalausweis bzw. gültige Aufenthaltserlaubnis ODER Reisepass i.V.m. mit Meldebescheinigung der aktuellen Adresse
- EC- oder Kreditkarte
- Abschrift aus der Führerscheinkartei sofern der Führerschein nicht in Lübeck erworben wurde oder per Mail direkt an ordnungsamt@luebeck.de schicken
Bitte ein biometrisches Passbild mitbringen, da sich kein Fotoautomat in der Fahrerlaubnisbehörde befindet.
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Gebühr: EUR 25.00 - 30.00
Vorkasse: Nein
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Es fallen Gebühren in Höhe von 30,30 € (incl. Versand nach Hause) an. Die Gebühren sind vorab bei Antragstellung zu bezahlen.